BNetzA startet Antragsverfahren für lokale 5G-Frequenzen

10.12.2019

"Die BNetzA hat das Antragsverfahren für lokale 5G-Funkanwendungen gestartet, für die der Frequenzbereich von 3.700 bis 3.800 MHz bereitsteht. Die Frequenzen können insbesondere für Industrie 4.0, aber auch die Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Eine Antragsberechtigung kann sich aus dem Eigentum an dem Grundstück oder aus einem sonstigen Nutzungsrecht (z. B. Miete, Pacht) bzw. entsprechender Beauftragung ergeben. Die Landkreise sind somit nicht selbst antragsberechtigt, könnten aber ggf. – etwa im Rahmen ihrer Wirtschaftsförderung – die vor Ort ansässigen Unternehmen bzw. landwirtschaftlichen Betriebe bei der Beantragung unterstützen. Der Deutsche Landkreistag plant in Kooperation mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag eine voraussichtlich Ende Januar 2020 stattfindende Veranstaltung zu diesem Themenfeld.
Anträge können elektronisch gestellt werden und sollen nach Ankündigung der BNetzA in einem einfachen, unbürokratischen Verfahren bearbeitet werden.
Die Verwaltungsvorschrift und die Antragsformblätter können hier heruntergeladen werden:

Verwaltungsvorschrift zu 3.7-3.8 GHz (pdf / 181 KB)
Antragsformblätter für lokales Breitband (zip / 117 KB)



Um eine zügige Bearbeitung der Anträge auf Frequenzzuteilung sicherstellen zu können, bittet die BNetzA darum, die Anträge in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse 226.lokalesbreitband@bnetza.de zu senden. Dabei ist insbesondere das Excel-Antragsformblatt in der jeweils aktuellen Form zu verwenden.


Gebühren
Für die Zuteilung lokaler Frequenzen erhebt die BNetzA eine Gebühr. Um die verschiedenen Bedarfe der Nutzer von lokalen Frequenzen und die damit einhergehenden Anforderungen an Spektrum, Nutzungszeitraum sowie Flächendeckung abbilden zu können, wird die Nutzungsgebühr in jedem Einzelfall nach einer festen Gebührenformel errechnet.


Die Gebühr steigt dabei in Abhängigkeit von der beantragten Bandbreite und der Größe des Gebietes, in dem die Frequenznutzung erfolgen soll. Des Weiteren erfolgt eine Differenzierung anhand der Ausprägung der Nutzfläche in Siedlungs- und Verkehrsflächen. Die Zuteilungsdauer wird ebenfalls in der Gebührenformel berücksichtigt, um einen Anreiz zu setzen, Frequenzen nur für die Nutzungsdauer zu beantragen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer Änderung der Frequenzgebührenverordnung, die jetzt veröffentlicht wurde (BGBl. I S. 1580) und hier als Anlage beigefügt.