Jetzt noch effektiver: Förderung von Kleingründungen

18.11.2015

Im Zuge der bundesweiten Neustrukturierung soll die Förderung im Land nun noch attraktiver gestaltet werden.

Existenzgründungen gelten allgemein als Katalysator einer gesunden, sich ständig erneuernden Volkswirtschaft und bewirken zudem wichtige arbeitsmarktpolitische Impulse. Baden-Württemberg besticht beim Gründergeschehen insbesondere durch die hohe Qualität und Überlebensrate der Betriebe. Eine besondere Rolle spielen dabei Teamgründungen, die sich aufgrund von komplementären Kompetenzen wahrnehmbar besser als Einzelgründungen entwickeln. Gründerinnen und Gründer können sich bei ihren Vorhaben auf eine vielfältige Beratungsinfrastruktur, beste Förderinstrumente und auf engagierte Finanzierungspartner stützen.


Verlängerter Förderzeitraum:
Bereits zum 1. Dezember 2014 wurde der Förderzeitraum für Existenzfestigungen in der Gründungsfinanzierung auf 5 Jahre ausgedehnt. Aus Gründen der Transparenz und Einheitlichkeit wird dieser Zeitraum künftig auch für die Förderung von Kleingründungen in der Startfinanzierung 80 angewendet. Maßgeblich für die Berechnung ist dabei die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.


Neue Förderhöchstgrenze für Teamgründungen:
Um das große Potential von Teamgründungen noch besser nutzbar zu machen, wird die bisherige unternehmensbezogene Begrenzung des Gesamtkapitalbedarfs von 150.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben, so dass Teamgründungen von bis zu vier Personen künftig in der Startfinanzierung einer Einzelgründung gleichgestellt sind. Personenbezogen wird weiterhin maximal ein Darlehensbetrag von 100.000 Euro zur Verfügung gestellt, für ein Unternehmen maximal 400.000 Euro. Beide Höchstbeträge gelten sowohl bei personenbezogener, als auch bei unternehmensbezogener Antragstellung.


Für größere Gründungsvorhaben steht weiterhin die Gründungsfinanzierung zur Verfügung.


Flexibilisierung der Tilgungsfreijahre:
Dem in Einzelfällen, insbesondere bei familieninternen Nachfolgen geäußerten Wunsch nach einer früheren Tilgungsmöglichkeit, kann durch die Einführung einer Laufzeitvariante ohne Tilgungsfreijahre Rechnung getragen werden. Bislang wird der gleitende Übergang in die Selbstständigkeit dann gefördert, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Vollexistenz innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren erreicht werden kann. Diese starre Festlegung soll künftig ebenfalls flexibel gehandhabt werden. Alle Änderungen gelten ab 1.12.2015


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